Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Konferenz- und Banketträumen

1.     Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt für sämtliche Veranstaltungen in den Konferenz- und Banketträumen des Technologie- und Tagungszentrums Marburg (TTZ) sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen. Sie gelten entsprechend für andere Räume, Vitrinen, Wand- und sonstige Flächen, welche die Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH zur Verfügung stellt. Abweichende Regelungen erlangen nur Wirkung sofern explizit eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen und diese von beiden Vertragspartnern unterzeichnet wurde. Solche Vereinbarungen regeln dabei ausschließlich den ausdrücklich hierin genannten Punkt der Abweichung von den AGB. Sonstige Bestandteile der AGB behalten hierbei ihre Wirksamkeit. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht wirksam.

2.     Bei der entgeltlichen wie auch unentgeltlichen Überlassung von Flächen oder Räumen für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, mit oder ohne Bewirtung,  handelt es sich grundsätzlich um ein Vermietungsverhältnis der Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH gegenüber dem jeweiligen Nutzer als Veranstalter. Dieser hat entsprechend seiner Verantwortung als Veranstalter für den geregelten Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen und z. B. auch entsprechende Meldungen gegenüber VGWort, Gema, GEZ, etc. zu machen und ggf. anfallende Kosten zu übernehmen.

3.     Falls der Auftraggeber nicht gleichzeitig Veranstalter ist, haftet er der Stadtwerke Immobilien GmbH gegenüber mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

4.     Aufträge werden für die Stadtwerke Immobilien GmbH erst verbindlich, wenn sie durch diese schriftlich bestätigt sind. Auch sonstige Vereinbarungen sowie Veränderungen von Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Jegliche  Bestätigung erfolgt ausschließlich zu dem in der Auftragsbestätigung genannten und vom Auftraggeber wahrheitsgetreu und vollständig zu nennenden Veranstaltungszweck.

5.     Für den Fall einer Stornierung durch den Auftraggeber sind von diesem die Bereitstellungskosten zu zahlen. Diese Stornierungskosten berechnen sich nach folgender Formel:

21-28 Tage vor Veranstaltungstermin       
15% des Arrangementpreises

15-20 Tage vor Veranstaltungstermin       
30% des Arrangementpreises

5-14 Tage vor Veranstaltungstermin         
50% des Arrangementpreises

ab 4 Tage vor Veranstaltungstermin         
100% des Arrangementpreises

Bei Berechnung der Fristen wird der Tag des Eingangs einer schriftlichen Stornierung bei der Stadtwerke Immobilien GmbH nicht mitgerechnet.

6.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Stadtwerke Immobilien GmbH spätestens 48 Stunden vor dem Termin die garantierte Anzahl der Teilnehmer an einer Veranstaltung mitzuteilen. Tatsächliche Abweichungen nach unten können nach Ablauf dieser Frist nicht mehr berücksichtigt werden. Die garantierte Personenzahl ist Basis der Abrechnung.

Überschreitungen der Teilnehmerzahl nach oben gegenüber der garantierten Zahl werden bis zu 5% akzeptiert, da insoweit noch ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet ist. Hinsichtlich darüber hinaus gehender Überschreitungen der Teilnehmerzahl bedarf es einer vorherigen Abstimmung mit der Stadtwerke Immobilien GmbH. Zur Abrechnung wird bei Überschreitungen die tatsächliche Personenzahl zugrunde gelegt.

7.     Der Auftraggeber haftet der Stadtwerke Immobilien GmbH gegenüber für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke.

8.     Für Beschädigung und Verlust an Einrichtung oder Inventar, die während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Auftraggeber ohne dass es eines Verschuldensnachweises durch die Stadtwerke Immobilien GmbH bedarf. Die Anbringung von Dekoration oder von sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung der Stadtwerke Immobilien GmbH nicht gestattet. Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen bei Konferenz- oder Bankettveranstaltungen übernimmt die Stadtwerke Immobilien GmbH keine Haftung.

Sämtliches Dekorationsmaterial wie auch sonstige Ausstattungsgegenstände müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen B1 entsprechen. Mitgebrachtes Material soll bis spätestens 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung wieder abgeholt werden. Danach ist die Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH berechtigt die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers entsorgen zu lassen      

Die Versicherung der eingebrachten Sachen hat der Veranstalter selbst und auf eigene Rechnung zu besorgen.

9.     Sollten Teilnehmer einer Veranstaltung die öffentliche Ordnung derart stören, dass es zur Verärgerung von Nachbarn oder einer polizeilichen Kontrolle kommt, haftet der Veranstalter für die Teilnehmer und hat umgehend für Abhilfe zu sorgen.

10.   Sollten Störungen oder Defekte an den von der Stadtwerke Immobilien GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, so wird sich die Stadtwerke Immobilien GmbH unverzüglich um Abhilfe bemühen. Eine Zurückbehaltung oder Minderung der Zahlung kann hieraus nicht abgeleitet werden.

11.   Die Überlassung von Räumen wie auch sonstige Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Abweichung berechtigt die Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH zum fristlosen Rücktritt von allen Liefer-, Miet- und Dienstleistungsvereinbarungen.

Im Falle höherer Gewalt oder für den Fall, dass die Stadtwerke Immobilien GmbH die sichere Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet sieht, behält sich die Stadtwerke Immobilien GmbH vor, den Auftrag jederzeit zu stornieren oder im Notfall abzubrechen.

Stornierung oder Abbruch seitens der Stadtwerke Immobilien GmbH können auch erfolgen, wenn die Angaben des Auftraggebers hinsichtlich Art oder Inhalt der Veranstaltung nicht dem Tatsachen entsprechen.

Grundsätzlich entstehen in diesen Fällen für die Vorhaltung der Leistung Ersatzansprüche der Stadtwerke Marburg Immobilien GmbH mindestens in Höhe des vereinbarten Vertragsvolumens sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

Haftungsansprüche an die Stadtwerke Immobilien GmbH können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden. Generell können gegenüber der Stadtwerke Immobilien GmbH maximal Haftungsansprüche in Höhe des doppelten Arrangementpreises gemäß Auftragsbestätigung geltend gemacht werden.

12.   Die Rechnungen der Stadtwerke Immobilien GmbH sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden entstehen bei verspäteter Zahlung Mahnkosten in Höhe von mind. 25,-€/Mahnung. Der Forderungsbetrag wird ab Fälligkeit zusätzlich mit 8% über dem Leitzins der EZB verzinst.

13.   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Marburg.

Stand: 01/2017